Kindernamen

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Was ist erlaubt und was nicht?

Die Geburt eines Kindes ist für die Eltern immer ein besonderer Moment. Die Gefühle sind mitunter gemischt. Neben der Vorfreude auf den Nachwuchs steht die Frage im Raum, ob man als Eltern wirklich bereit für die neue Verantwortung ist.

2015 wurden in der Bundesrepublik mehr als 730.000 Kinder geboren. Erfreulich ist nicht nur die absolute Zahl, sondern das statistische inzwischen die Zahl der Kinder je Frau wieder steigt. Eltern müssen sich vor der Geburt aber nicht nur um die Geburtsklinik, die Geburtsvorbereitung oder die Babyerstausstattung kümmern. Jedes Kind braucht nach der Geburt einen Vornamen. Den Checklistenpunkt „Babynamen-Liste erstellen“ finden Sie auch in unserer großen Schwangerschaftscheckliste zum Abhaken.

In Deutschland ist aber nicht alles erlaubt, was gefällt. In den USA sieht die Situation anders aus. Prominentes Beispiel: Rosalind Arusha Arkadina Altalune Florence – die Tochter von Schauspielerin Uma Thurman. Gerade bei US-Promis scheint – so mitunter der Eindruck – ein regelrechter Wettkampf darum ausgebrochen zu sein, wer seinen Kindern einen ausgefallenen Namen gibt. Und die Promis sind hier recht erfinderisch. Was allerdings der Nachwuchs dazu später sagen wird, bleibt abzuwarten.

Gesetzliche Grundlagen 

Während in einigen Ländern das Namensrecht Eltern in erheblichem Umfang Freiheiten zugesteht, gelten in Deutschland – zumindest in Teilen – sehr klare Regeln. Allerdings lassen sich diese nicht auf ein einziges Gesetz zurückführen. Vielmehr greifen in Bezug auf den Vornamen der Kinder verschiedene Gesetze und Rechtsvorschriften ineinander.

Bei der Namensgebung geht es nicht immer friedlich zu. Verweigern die Behörden die Eintragung des Namens und kann im Gespräch mit den Eltern keine Einigung erzielt werden, bleibt am Ende oft nur das Gericht. Und einige Eltern gehen am Ende sogar bis zum Bundesverfassungsgericht. Wie sehen die Regelungen im Detail aus?

  • Eltern müssen den Namen neugeborener Kinder nach 22 Abs. 1 Personenstandsgesetz innerhalb eines Monats beim zuständigen Standesamt anzeigen.
  • Kindernamen müssen als solche auch klar zu erkennen sein. Damit fallen Beispiele wie Borussia oder Rachitis für den Vornamen der Kinder aus. Ferner würden Eltern ihren Kleinen damit auch keinen Gefallen tun.
  • Behörden verlangen von Eltern, dass der gewählte Name für ein Kind nicht dem Kindeswohl entgegenstehen darf. Dies zielt darauf ab, dass Eltern ihrem Nachwuchs keine Vornamen geben, welche diese später der Lächerlichkeit preisgeben. Beispiele hierfür sind Judas, Störenfried oder Waldmeister.
  • Der Kindernamedarf kein gebräuchlicher Nachname sein. Schiller oder Schröder sind solche Beispiele, die sonst eventuell sogar zu Verwechselungen führen können.
  • Behörden können die Eintragung eines Vornamens verweigern, wenn dieser einen religiösen Bezug hat. Ein Beispiel wäre Gott, Allah oder Jesus. Andere Vornamen – wie Johannes oder Maria – stehen zwar ebenfalls in religiösem Kontext, werden aber nicht untersagt.
  • Vornamen dürfen in Deutschland allgemein keine Ortsnamen enthalten beziehungsweise Bezeichnungen wie Lord oder Graf. Dies gilt vor allem für einheimische Orte.

Grenzfälle

Keine Regel ohne Ausnahme. Dieser Grundsatz gilt auch für die Namensgebung. Eltern können sich heute durchaus für ungewöhnliche Kindernamen entscheiden – und rennen bei den Standesämtern damit sogar offene Türen ein.

Beispiel: Chanel oder Amylee und Ariola Richelle gehen bei den Behörden durchaus durch. Wo genau die Grenze zwischen einem ungewöhnlichen Namen und einem No-Go verläuft, lässt sich meist nur anhand des Einzelfalls beurteilen. Dieser Grundsatz gilt besonders aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland kein generelles Gesetz für die Namensgebung mit klaren Rahmenbedingungen arbeitet.

Behörden und Richter genießen hier einen gewissen Spielraum, der regelmäßig zu unterschiedlichen Entscheidungen führt. Gut sichtbar wird dies am Beispiel „November“: Mitte der 1990er vom AG Tübingen abgelehnt, hat das Landgericht rund zehn Jahre später genau anders entschieden. Selbst offensichtlich etablierte Vornamen können mitunter zu Problemen führen – wenn sie in anderen Ländern für beide Geschlechter vergeben werden. An Beispielen aus der Rechtsprechung zeigt sich aber, dass Standesamt und Richter in diesem Zusammenhang nicht immer eine Sprache sprechen.

Kindernamen – Tipps

Die Suche nach dem richtigen Kindernamen ist für Eltern eine echte Herausforderung. Auf der einen Seite haben Vater und Mutter in aller Regel sehr klare Vorstellungen, wie der Nachwuchs heißen soll – und die Wünsche können sich durchaus unterscheiden. Auf der anderen Seite sind natürlich die bereits genannten Regeln dringend zu beachten. Wie sollten sich Eltern verhalten? Gibt es überhaupt Tipps, an welchen sich betroffene Familien orientieren können?

  • Kindernamen ohne Bindestrich

Wenn es wirklich mehr als ein Vorname sein soll, ist die Trennung mit Bindestrich zwar immer noch verbreiteter Wunsch. Allerdings ist das Schreiben ohne Bindestrich die bessere Wahl. So kann der Rufname immer noch gewechselt werden und Außenstehende erfahren nichts von einem vielleicht eher altbackenen Namen.

  • Historischen Bezug im Auge behalten

Adolf oder Iwan sind gängige Vornamen. Aufgrund der historischen Zusammenhänge dürften Eltern mit diesen Namen ihrem Kind allerdings kaum einen Gefallen tun. Es macht sich bezahlt, vor der Entscheidung einen Blick auf berühmt-berüchtigte Namensvetter zu werfen und allzu schlimme Vorbilder eventuell auszuschließen.

  • Kindernamen „übersetzen“

Hermann ist ein typisch deutscher Name. In seiner Bedeutung bezieht er sich auf Krieger bzw. Kämpfer – und steht damit für typisch männliche Eigenschaften. Sylvia oder Silvia leitet sich aus dem Lateinisch von silva ab und steht für Wald. Auf den weiblichen Vornamen übertragen lässt er sich in Herrin des Waldes deuten. Eltern sollten sich – wie beide Beispiele zeigen – durchaus mit der tieferen Bedeutung der Namen auseinandersetzen.

Fazit

Jeder hat mindestens einen – die Rede ist vom Vornamen. Das Kinder einen Vor- und Familiennamen brauchen, schreibt der Gesetzgeber zwingend vor. Bei der Auswahl lässt er Eltern allerdings durchaus ein gewisses Maß an Freiheit. Jeder Name darf Kindern dann aber doch nicht gegeben werden. Sobald ein Name klar das Kindeswohl unterläuft oder nicht als Vorname zu erkennen ist, werden Standesämter die Eintragung verweigern. Eltern müssen sich dem bewusst sein – und sollten die Entscheidung mit Weitblick treffen. Denn eines legen Kinder so schnell nicht mehr ab: den Vornamen. Einmal vergeben, werden dessen Träger ihn nicht ohne Weiteres los.

Janina Wolf
Autor: Janina Wolf
Aktualisiert am: 13.04.2021