Kindergeld und Kinderfreibetrag

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Das können Eltern von Steuer absetzen

Kindergeld und Kinderfreibetrag, beides Begriffe die Eltern geläufig sein sollten, damit sie das Optimale für sich und ihre Kinder herausholen können.

Der Gesetzgeber hat einiges an Unterstützungen und Leistungen für Familien vorgesehen. Diese unterliegen jedoch stetiger Veränderungen. Wir informieren Sie nachfolgend, was Sie alles zum Thema Kindergeld und Kinderfreibetrag wissen sollten. Viele Formalitäten können Sie schon während der Schwangerschaft vorbereiten. In unserer Checkliste für die Schwangerschaft finden Sie die entsprechenden Checklistenpunkte zum Abhaken und Abspeichern.

Kindergeld

Das Kindergeld sollte bei allen Eltern bekannt sein, denn jedes Elternpaar mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland, hat Anspruch darauf. Seit 2018 gibt es im Monat für die ersten beiden Kinder jeweils 219 Euro. Für das dritte Kind bekommen Sie 225 Euro und alle weiteren Kinder erhalten monatlich 250 Euro. Wichtig für Sie als Eltern, Ihr Einkommen hat auf die Auszahlung des Kindergeldes keinen Einfluss und es muss grundsätzlich für jedes minderjährige Kind gezahlt werden. Für Kinder ab der Volljährigkeit, die sich entweder in einer Ausbildung, in einem Studium oder noch in der Schule befinden, kann das Kindergeld weiterhin bezogen werden. Allgemein Schluss mit der Zahlung des Kindergeldes ist der 25. Geburtstag des Kindes. Anders sieht das bei behinderten Kindern aus, welche nicht in der Lage sind, für ihren Unterhalt selber zu sorgen. Seit 2016 ist es notwendig, dass von Eltern und Kindern die Steueridentifikationsnummer bei der zuständigen Kindergeldkasse vorliegt.

Betreuungsfreibetrag

Der Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag ist neben dem Kindergeld eine weitere staatliche Unterstützung. Im Jahr 2018 liegt der Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Kind bei 7.428 Euro und steht jedem Elternteil zur Hälfte zu. 2.394 Euro ist der Freibetrag des Kindes in Hinblick auf das Existenzminimum. Für beide Elternteile somit 4.788 Euro. Auf 2.640 Euro festgelegt ist weiterhin der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Günstigerprüfung

Wichtig ist für Sie allerdings, dass Sie wählen müssen, denn es gibt entweder nur den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld. An dieser Stelle können Sie sich jedoch zurücklehnen, denn das Finanzamt übernimmt für Sie die Prüfung, mit welcher Variante Sie besser fahren. Aus dem Kinderfreibetrag ergibt sich in vielen Fällen ein Steuervorteil und bereits ausgezahltes Kindergeld wird so mit diesem verrechnet. Im Endeffekt profitieren allerdings vom Kinderfreibetrag nur Eltern mit einem höheren Einkommen.

Anspruch auf Entlastungsbetrag

Wenn Sie alleinstehend sind und in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, welches Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat, haben Sie die Möglichkeit 1.908 Euro Entlastungsbetrag geltend zu machen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro. Vorteilhaft auf steuerlicher Basis, denn von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte wird der genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgezogen. Des Weiteren ist dieser bereits innerhalb der Lohnsteuerklasse II eingearbeitet.

Kosten der Kinderbetreuung

Bei der Betreuung von Kindern, welche das 14. Lebensjahr grundsätzlich noch nicht beendet haben, kann es ebenfalls zu einer deutlichen steuerlichen Entlastung kommen. Als Sonderausgaben können Sie 2/3 der Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Gültig ist das für Kosten bis jährlich maximal 6.000 Euro, was für Sie einen jährlichen Maximalbetrag von 4.000 Euro ergeben würde. Unberücksichtigt bleiben hierbei allerdings Ausgaben für die Verpflegung oder Freizeitaktivitäten Ihres Kindes.

Ausbildungsfreibetrag

Aufmerksam zu machen ist auch auf den Ausbildungsfreibetrag. Volljährige Kinder in Berufsausbildung und in auswärtiger Unterkunft ermöglichen, dass Sie jährlich 924 Euro an Ausbildungsfreibetrag beantragen können. Getrennt lebenden Eltern steht die Hälfte zu, wobei es jedoch möglich ist, sich auf eine andere Aufteilung zu einigen.

Janina Wolf
Autor: Janina Wolf
Aktualisiert am: 22.03.2021